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BK 2026 407

Prozessrecht

Bern OG ·BK · · Deutsch BE
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung BK 26 320 vom 11. Juni 2026 trat die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) zufolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde von D.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) nicht ein. Mit einem als Beschwerde betitelten Schreiben wandte sich der Gesuchsteller am 6. Juli 2026 (Eingang beim Bundesgericht: 9. Juli 2026) ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, die Aufhebung der oberin- stanzlichen Kostenverlegung sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Am 9. Juli 2026 leitete das Bundesgericht das Schreiben des Gesuchstellers zuständigkeits- halber an die Beschwerdekammer weiter.

E. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

E. 2.1 Ein Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrun- des bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hät- te vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ver- langt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist hinsichtlich einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer, womit diese auch für das vorliegende Verfahren zustän- dig ist. Auf das als Laieneingabe formgerechte Wiederherstellungsgesuch ist – un- ter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten.

E. 2.2 Die Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs beginnt, sobald es dem Betroffenen wieder möglich ist, die Frist zu wahren, oder – wenn kein eigentliches Hindernis vorlag (z. B. aufgrund einer Panne bei der Post) – sobald der Säumige damit rechnen muss, die Frist verpasst zu haben (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 94 StPO). Ob der Gesuchsteller diese Frist eingehalten hat, kann offenbleiben, da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist.

E. 2.3 Der Gesuchsteller beantragt im Übrigen sinngemäss die Aufhebung der «angefoch- tenen Verfügung» bzw. der Kostenverlegung der Verfügung BK 26 320 vom

11. Juni 2026. Die Beschwerdekammer kann indessen auf ihren instanzabschlies- senden Entscheid BK 26 320 nicht zurückkommen. Dagegen ist als Rechtsmittel die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zu ergreifen. In Ermangelung der funktionellen Zuständigkeit ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Inwiefern in- soweit eine der Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.10) vorliegen soll, ist denn nicht ersichtlich.

E. 3 Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnis- grundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der glei- chen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederher- stellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von ei- ner sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4; 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Ein einfacher Fehler in der Fristbe- rechnung stellt keine unverschuldete Säumnis dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen). Erteilt die rechtsunter- worfene Person der Post CH AG einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungs- auftrag oder eine ähnliche Anweisung, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift, so hat sie etwaige Fehlleistungen der Post CH AG, welche diese nach Abschluss des ordentlichen Eintreffens des Schreibens bei der Poststelle erbringt, selber zu vertreten (Art. 101 OR per analogiam). Wird die Post CH AG als Hilfsperson der rechtsunterworfenen Person tätig, so hat diese das etwaige Fehlverhalten der Post CH AG zu vertreten (Urteil des Bundesgerichts 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E.

E. 3.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vor- nimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher

E. 3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, die Frist verpasst zu haben, weil die Post den Nachsendeauftrag nicht erfüllt habe. Gerichtliche und rechtliche Korrespondenz fal- le nicht unter die Ausnahmen der Nachsendung, wofür der Gesuchsteller auf die dem Gesuch beigelegten «Regeln» verweist. Die Schweizerische Post habe ihren Fehler eingeräumt. Er habe alles ihm Mögliche getan, um seine Korrespondenz zu erhalten.

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Gestützt auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung muss sich der Gesuchsteller das Verschulden der Schweizerischen Post anrechnen lassen. Es liegt keine klare Schuldlosigkeit vor, womit keine Fristwiederherstellung gewährt werden kann. Das Wiederherstellungs- gesuch ist abzuweisen.

E. 4 nen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch aussichtlos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

E. 4.1 Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Der Privatklägerschaft respektive dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – Straf- respektive Zivilklage nicht aussichtslos erschei-

E. 4.2 Die (reduzierten) Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO [analog]). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstan- den.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Das sinngemässe Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 407 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Verfahren der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 25 39558

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung BK 26 320 vom 11. Juni 2026 trat die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) zufolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde von D.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) nicht ein. Mit einem als Beschwerde betitelten Schreiben wandte sich der Gesuchsteller am 6. Juli 2026 (Eingang beim Bundesgericht: 9. Juli 2026) ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, die Aufhebung der oberin- stanzlichen Kostenverlegung sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Am 9. Juli 2026 leitete das Bundesgericht das Schreiben des Gesuchstellers zuständigkeits- halber an die Beschwerdekammer weiter. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Ein Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrun- des bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hät- te vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ver- langt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist hinsichtlich einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer, womit diese auch für das vorliegende Verfahren zustän- dig ist. Auf das als Laieneingabe formgerechte Wiederherstellungsgesuch ist – un- ter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten. 2.2 Die Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs beginnt, sobald es dem Betroffenen wieder möglich ist, die Frist zu wahren, oder – wenn kein eigentliches Hindernis vorlag (z. B. aufgrund einer Panne bei der Post) – sobald der Säumige damit rechnen muss, die Frist verpasst zu haben (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 94 StPO). Ob der Gesuchsteller diese Frist eingehalten hat, kann offenbleiben, da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist. 2.3 Der Gesuchsteller beantragt im Übrigen sinngemäss die Aufhebung der «angefoch- tenen Verfügung» bzw. der Kostenverlegung der Verfügung BK 26 320 vom

11. Juni 2026. Die Beschwerdekammer kann indessen auf ihren instanzabschlies- senden Entscheid BK 26 320 nicht zurückkommen. Dagegen ist als Rechtsmittel die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zu ergreifen. In Ermangelung der funktionellen Zuständigkeit ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Inwiefern in- soweit eine der Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.10) vorliegen soll, ist denn nicht ersichtlich. 3. 3.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vor- nimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher

3 Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnis- grundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der glei- chen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederher- stellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von ei- ner sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4; 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Ein einfacher Fehler in der Fristbe- rechnung stellt keine unverschuldete Säumnis dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen). Erteilt die rechtsunter- worfene Person der Post CH AG einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungs- auftrag oder eine ähnliche Anweisung, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift, so hat sie etwaige Fehlleistungen der Post CH AG, welche diese nach Abschluss des ordentlichen Eintreffens des Schreibens bei der Poststelle erbringt, selber zu vertreten (Art. 101 OR per analogiam). Wird die Post CH AG als Hilfsperson der rechtsunterworfenen Person tätig, so hat diese das etwaige Fehlverhalten der Post CH AG zu vertreten (Urteil des Bundesgerichts 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, die Frist verpasst zu haben, weil die Post den Nachsendeauftrag nicht erfüllt habe. Gerichtliche und rechtliche Korrespondenz fal- le nicht unter die Ausnahmen der Nachsendung, wofür der Gesuchsteller auf die dem Gesuch beigelegten «Regeln» verweist. Die Schweizerische Post habe ihren Fehler eingeräumt. Er habe alles ihm Mögliche getan, um seine Korrespondenz zu erhalten. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Gestützt auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung muss sich der Gesuchsteller das Verschulden der Schweizerischen Post anrechnen lassen. Es liegt keine klare Schuldlosigkeit vor, womit keine Fristwiederherstellung gewährt werden kann. Das Wiederherstellungs- gesuch ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Der Privatklägerschaft respektive dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – Straf- respektive Zivilklage nicht aussichtslos erschei-

4 nen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch aussichtlos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 4.2 Die (reduzierten) Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO [analog]). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstan- den.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das sinngemässe Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (per Kurier) Bern, 17. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Rubli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.